Beizupflichten sei der Verwaltung insbesondere auch darin, dass sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) auf die Haushaltsarbeiten erstrecke, zumal diese nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 803.1) i.V.m. Art. 37 IVV gehören würden (BGE 133 V 450 E. 9 mit Hinweisen).