Demnach könne die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage sei. Im genannten Grundsatzurteil führte das Bundesgericht auch aus, die vom BSV in den Rz. 8050 bis 8052 vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung erweise sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform. Beizupflichten sei der Verwaltung insbesondere auch darin, dass sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit.