Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung; - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); - Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle." Per 1. Januar 2014 wurde die Verwaltungsweisung mit Rz. 8050.1 (entspricht Rz. 8050.2 KSIH in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung) ergänzt. Darin wurde mit Verweis auf BGE 133 V 450 festgehalten, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit.