8050.1 KSIH folgen, so würde vorliegend ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausscheiden. Es fragt sich aber, ob sich die in dieser Bestimmung enthaltene Einschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Haushalts mit dem geltenden Recht vereinbaren lässt. 4.3.2.3. Bis Ende 2014 lautete Rz. 8050 KSIH folgendermassen: "Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung;