Ebenso wenig benötigt sie Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten oder beim Beachten eines Tag- und Nachtrhythmus. Desgleichen braucht die Beschwerdeführerin auch keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Sie muss beispielsweise nicht daran erinnert werden, sich zu duschen oder zu ernähren. Die Post öffnet und sortiert sie selber. Finanzielle Angelegenheiten werden von der Beiständin vorgenommen. Würde man mit der IV-Stelle Rz. 8050.1 KSIH folgen, so würde vorliegend ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausscheiden.