38 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte dies in Rz. 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; gültig ab 1.1.2015) folgendermassen: "Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann.