{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-443_2017-05-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10592", "Checksum": "904a1fa89559f633008b7feb63b6f117"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 443", "2017 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 03.05.2017 5V 16 443 (2017 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Rz. 8050.1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) ist mit BGE 133 V 450 nicht vereinbar, weshalb ihr die Anwendung versagt bleibt. | Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:09", "Checksum": "ef2979005b9eb1eb16996b0ad1610072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 03.05.2017 5V 16 443 (2017 III Nr. 2)\nRegeste:\nDie seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Rz. 8050.1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) ist mit BGE 133 V 450 nicht vereinbar, weshalb ihr die Anwendung versagt bleibt. | Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nWeshalb das BSV in der Folge per 1. Januar 2015 einen Hilfebedarf im Haushalt lediglich noch dann anerkannt wissen wollte, wenn die versicherte Person Hilfe/Unterstützung in mindestens einem der Bereiche Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen benötige, kann nicht nachvollzogen werden. Die seit 1. Januar 2015 geltende Rz. 8050.1 KSIH lässt sich mit BGE 133 V 450 nicht vereinbaren (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2015.00185 vom 15.3.2016 E. 6.2; vgl. ausserdem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2013/412 vom 16.4.2014 E. 2.2, wonach jede versicherte Person, die krankheitsbedingt ihren Haushalt nicht mehr selbst besorgen kann, lebenspraktische Begleitung benötigt und folglich hilflos ist, wenn ihr das Verbleiben in der eigenen Wohnung ohne eine Haushalthilfe nicht mehr möglich oder zumutbar ist). So umfasst das selbständige Wohnen doch auch die Erledigung des Haushalts, was das Bundesgericht in Erwägung 9 betonte. Da Verwaltungsweisungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a), ist Rz. 8050.1 in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung vorliegend nicht zu beachten."}