Mit Blick auf die übrige zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.3 vorstehend) fragt sich, ob an der in Randziffer fünf der Erläuterungen FLG vertretenen Auffassung festgehalten werden kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen der mitarbeitenden Aktionäre zu Recht der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sozialversicherungsprozess ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). |