Ihr wirtschaftliches Risiko beschränke sich auf die Beteiligung jedes einzelnen am Aktienkapital des Unternehmens. Das Gericht bejahte letztendlich die Arbeitnehmereigenschaft der Verwalter und einzigen Aktionäre der Gesellschaft und damit den Anspruch auf Familienzulagen (E. 3, vgl. auch Leitsatz in ZAK 1963, S. 45). Auch im Licht dieses Urteils besteht vorliegend kein Grund, die Arbeitnehmereigenschaft der mitarbeitenden Aktionäre sowohl nach AVIG und FLG in Zweifel zu ziehen. Mit Blick auf die übrige zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.3 vorstehend) fragt sich, ob an der in Randziffer fünf der Erläuterungen FLG vertretenen Auffassung festgehalten werden kann.