Das EVG hielt fest, dass es im Falle eines alleinigen Aktionärs, der den landwirtschaftlichen Betrieb dieser Einmanngesellschaft verwaltete, die Arbeitnehmereigenschaft verneint habe (ZAK 1963, S. 45 E. 2). Im konkreten Fall, in dem drei Aktionäre beteiligt waren, anerkannte es zwar, dass die Verwalter eine grosse Freiheit in der Organisation ihrer Tätigkeit geniessen würden, da sie die einzigen Aktionäre seien. Nichtsdestoweniger sei aber jeder unter ihnen den Gesellschaftsbeschlüssen unterworfen. Ihr wirtschaftliches Risiko beschränke sich auf die Beteiligung jedes einzelnen am Aktienkapital des Unternehmens.