sowie die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zur familiären Situation des Ehepaars D in E. 3.3 dritter Absatz). Auf Beschwerde hin bejahte die kantonale Rekurskommission die Arbeitnehmereigenschaft des Aktionärs und dessen Anspruch auf Familienzulagen. Das BSV zog diesen Entscheid an das EVG weiter und berief sich ebenfalls auf die wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern. Das EVG hielt fest, dass es im Falle eines alleinigen Aktionärs, der den landwirtschaftlichen Betrieb dieser Einmanngesellschaft verwaltete, die Arbeitnehmereigenschaft verneint habe (ZAK 1963, S. 45 E. 2).