AVIG rechtskonform ist, erscheint der dortige Hinweis auf den in ZAK 1963, S. 45 publizierten Entscheid des EVG E. A. AG vom 19. September 1962 zumindest fragwürdig. Aus diesem Entscheid lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Aktionäre einer Familien-AG "in der Regel nicht als Arbeitnehmer" gälten, sondern als Selbständigerwerbende, wenn Identität zwischen den Bewirtschaftern und den Aktionären besteht. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Drei selbständige Landwirte (zwei untereinander verschwägert) hatten eine AG mit dem Zweck der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Betrieben gegründet.