Landwirte sämtliche Familienmitglieder sowie die Aktionäre einer Familien-AG, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterung FLG, Rz 5 - 12). Wie bereits dargelegt, fallen der Geschäftsführer B und dessen Ehegattin zum einen nicht unter die Personengruppe der in Randziffer sechs bis zwölf der Erläuterungen spezifizierten Familienmitglieder. Zum anderen wurde bereits dargelegt, dass sie als Mitglieder der Geschäftsleitung/Geschäftsführung der Beschwerdeführerin einen festen Lohn beziehen, der von Gesetzes wegen als massgebender Lohn gilt (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m.