Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Verweis auf Randziffer fünf und 42 der Erläuterungen FLG im vorliegenden Fall nicht verfängt. Gemäss Randziffer 42 gelten als selbständige Landwirtinnen/Landwirte sämtliche Familienmitglieder sowie die Aktionäre einer Familien-AG, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterung FLG, Rz 5 - 12).