Dies gilt umso mehr für seine Ehefrau, die im Betrieb mitarbeitet und eine Beteiligung von 30 % am Aktienkapital hält. 4.4 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf Randziffer fünf der Erläuterungen FLG, wo festgehalten wird, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form einer Familien-AG geführt wird und die Bewirtschafter mit den Aktionären identisch sind, so gelten diese in der Regel in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer. Dazu wird auf ein Urteil des EVG vom 19. September 1962, publiziert in ZAK 1963 S. 45, verwiesen. 4.4.1 Bei den besagten Erläuterungen handelt es sich um Verwaltungsweisungen des BSV.