Dass die Entschädigungen an den Alleinaktionär und Geschäftsführer massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und ALV-Beitragszeiten zu generieren vermögen, hat das Bundesgericht in einem weiteren Urteil explizit erkannt (EVG-Urteil C 87/04 Urteil vom 9.2.2005 E. 3.1, vgl. auch C 281/03 vom 14.9.2004 E. 2.1 betr. ALV-Beitragspflicht im Fall eines geschäftsführenden Mehrheitsaktionärs). Im Lichte dieser Rechtsprechung übt B als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, an welcher er grossmehrheitlich beteiligt ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Dies gilt umso mehr für seine Ehefrau, die im Betrieb mitarbeitet und eine Beteiligung von 30 % am Aktienkapital hält.