Allein- oder beherrschende Mehrheitsaktionäre hat das Eidgenössische Versicherungsgericht stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet. Dass die Entschädigungen an den Alleinaktionär und Geschäftsführer massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und ALV-Beitragszeiten zu generieren vermögen, hat das Bundesgericht in einem weiteren Urteil explizit erkannt (EVG-Urteil C 87/04 Urteil vom 9.2.2005 E. 3.1, vgl. auch C 281/03 vom 14.9.2004 E. 2.1 betr. ALV-Beitragspflicht im Fall eines geschäftsführenden Mehrheitsaktionärs).