Gemäss letzterem Entscheid üben Personen, die als Geschäftsführer einer AG tätig sind, in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Allein- oder beherrschende Mehrheitsaktionäre hat das Eidgenössische Versicherungsgericht stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet.