Dies gilt auch in Fällen, in welchen ein Allein- oder Hauptaktionär (formal) rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma ist (BGE 126 V 212 E. 2a mit Hinweisen). Ferner kam das Bundesgericht zum Schluss, dass im Fall eines Gesellschafters und einzelzeichnungsberechtigten alleinigen Geschäftsführers, welcher bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- einen Stammanteil von Fr. 19'000.-- hielt und zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten wirtschaftlich Identität bestand, dennoch aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (EVG-Urteil C 266/05 vom 13.6.2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf C 267/04 vom 3.4.2006 E. 4.4.1).