BGer-Urteil 8C_925/2012 vom 28.5.2013 E. 3.3) bzw. ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach dem AHV-Beitragsstatut zu beantworten (ARV 1993/94 S. 7 E. 2b/aa mit Hinweisen). Ein in einer AG als Angestellter bzw. als Organ mitarbeitender Aktionär gilt ungeachtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbständigerwerbender. Dies gilt auch in Fällen, in welchen ein Allein- oder Hauptaktionär (formal) rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma ist (BGE 126 V 212 E. 2a mit Hinweisen).