Dieser Lohn ist auch für die Bemessung der Beiträge nach AVIG und FLG heranzuziehen. 4.3 Fehl geht die Beschwerdeführerin in der Auffassung, es seien auf die in der Geschäftsleitung und Geschäftsführung tätigen Aktionäre B und C nicht die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Sie übersieht, dass nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG die Arbeitnehmer die versicherten und beitragspflichtigen Personen sind. Nicht zu den Beitragspflichtigen und damit auch nicht zu den Versicherten gehören die Selbständigerwerbenden.