Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt. Sämtliche Familienglieder, die nicht als Arbeitskräfte anerkannt werden, gelten als Selbständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte (Erläuterungen FLG, Rz 6). Daraus ergibt sich, dass jene der Betriebsleitung nahestehenden Familienglieder nicht als Arbeitskraft gelten, die namentlich keinen Barlohn beziehen. Die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre B und C fallen schon vom Wortlaut her nicht unter den Personenkreis von Art. 2a Abs. 2 lit.