a und b FLG besteht darin, dass die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder als deren prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn erhalten, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandeln würde, so müsste auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von 2 % erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familien-wirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt.