Erläuterungen FLG, Rz 7 ff.). Der Grund für die Ausnahme dieser Personengruppe von der ALV-Beitragspflicht ist in der fehlenden Anspruchswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe zu sehen. Anspruchsfälle seien höchstens bei Betriebsschliessungen denkbar (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 59). Der Hintergrund der Sonderregelung von Art. 2 Abs. 2 lit. a und b FLG besteht darin, dass die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder als deren prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn erhalten, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können.