1a Abs. 2 lit. a und b FLG und damit auf die "Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie" sowie auf die "Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters", die "voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden". Mitarbeitende Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung gelten nicht als Arbeitskräfte, sondern sind den selbständigen Landwirten gleichgestellt und insoweit von der Beitragspflicht ausgenommen. Gemeint sind damit die mitarbeitenden Familienglieder eines "selbständigerwerbenden" Landwirts bzw. Betriebsleiters.