Aus den Sondernormen der ALV und FL ergebe sich einwandfrei, dass beide Aktionäre nicht als Arbeitskraft gälten, da es sich bei ihnen um die Betriebsleiter des in Form einer AG geführten Betriebes handle. Sie seien somit in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, sondern als Selbständigerwerbende und damit nicht beitragspflichtig. 4.2 Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich diese Norm auf die "Familienglieder" nach Art. 1a Abs. 2 lit.