und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; Stand 1.1.2007]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse seien vorliegend nicht die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft (Abgrenzung selbständigerwerbend oder unselbständigerwerbend) zu prüfen, wie dies im Bereich der AHV der Fall sei, sondern einzig die Frage zu klären, ob B und seine Ehegattin als Arbeitskraft zu qualifizieren seien oder nicht. Aus den Sondernormen der ALV und FL ergebe sich einwandfrei, dass beide Aktionäre nicht als Arbeitskraft gälten, da es sich bei ihnen um die Betriebsleiter des in Form einer AG geführten Betriebes handle.