sind die Betriebsleiter mit den Gesellschaftern identisch, kann auch ein Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft eingegangen werden (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 340 mit Hinweis). Eine selbständige Erwerbstätigkeit übt aus, wer das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, die betrieblichen Anordnungen zu treffen.