10 ATSG auch der Ehepartner, die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die den Betrieb übernehmenden Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Soweit die mitarbeitenden Familienmitglieder an der Unternehmensleitung beteiligt sind, unternehmerische Entscheide fällen, nach aussen auftreten, eine finanzielle Beteiligung einbringen, unterschriftsberechtigt sind und das Betriebsrisiko mittragen, kommt ihnen ebenfalls eine selbständige Stellung zu. Wird der Betrieb jedoch als AG oder GmbH geführt und ist der resp. sind die Betriebsleiter mit den Gesellschaftern identisch, kann auch ein Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft eingegangen werden (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 340 mit Hinweis).