SR 210) leisten und deren Leistung in Form einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 165 ZGB oder eines Lohns in Form von Geld- oder Naturalleistung im Sinn von Art. 14 AHVV abgegolten wird. Jedem mitarbeitenden Familienmitglied steht es somit offen, einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter abzuschliessen und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt zu werden (zum Ganzen: Riemer-Kafka, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der in der Landwirtschaft tätigen Personen in: LBR-Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band Nr. 11 S. 339 f.).