Massgebend ist einzig die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, gleich ob man in der Produktion, Verarbeitung, im Verkauf oder der Verwaltung tätig ist. Zu den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern oder Angestellten zählt man gewisse Kategorien von Angehörigen wie Geschwister, Onkel und Tante, Vetter und Base des Betriebsleiters, die den Hof nicht übernehmenden Schwiegerkinder und alle nicht blutsverwandten Arbeitnehmer sowie die mitarbeitenden Familienmitglieder, die ihre Arbeit nicht in Erfüllung ihrer ehelichen Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) leisten und deren Leistung in Form einer angemessenen Entschädigung i.S.v.