10 ATSG für Arbeitnehmer und Art. 11 resp. Art. 12 ATSG für Arbeitgeber resp. Selbständigerwerbende gebildet werden. Zu den Arbeitnehmern gehören in der Landwirtschaft alle im landwirtschaftlichen Betrieb angestellten Arbeiter, und zwar ungeachtet ihrer eigentlichen Funktion. Massgebend ist einzig die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, gleich ob man in der Produktion, Verarbeitung, im Verkauf oder der Verwaltung tätig ist.