Als selbständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte gelten praxisgemäss die Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter, d.h. die Eigentümer, Pächter und Nutzniesser. Als solche gelten auch mitarbeitende Familienmitglieder, Aktionäre/Aktionärinnen einer Familien-AG und Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterungen FLG, Rz 42 in Verbindung mit Rz 5 - 12). 3.3.2 Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb hat man auf der einen Seite mit dem Betriebsleiter zu tun und auf der andern Seite mit den landwirtschaftlichen Arbeitskräften. Für sie gelten wie für alle andern Erwerbstätigen die Begriffe, wie sie in Art. 10 ATSG für Arbeitnehmer und Art.