In Randziffer fünf der Erläuterungen wird sodann festgehalten: Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Rechtsform einer AG, namentlich einer Familien-AG oder einer GmbH, geführt und sind die Bewirtschafter mit den Aktionären bzw. Gesellschaftern zur Hauptsache identisch, so gelten diese in der Regel, in Abweichung von der AHV, nicht als Arbeitnehmer (vgl. EVG-Urteil E. A. AG vom 19.9.1962; ZAK 1963, S. 45). Als selbständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte gelten praxisgemäss die Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter, d.h. die Eigentümer, Pächter und Nutzniesser.