Wer somit in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im Allgemeinen auch in Bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen. Die Kasse hat daher in erster Linie zu prüfen, ob die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe des AHVG entrichtet worden sind (zum Ganzen: Erläuterungen FLG, Rz 3). In Randziffer fünf der Erläuterungen wird sodann festgehalten: