Erläuterungen FLG] gültig ab 1.1.2009, Fassung vom 1.1.2015, Rz 3 - 5), gilt die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft, weshalb der Arbeitgeberbeitrag insbesondere auf den Löhnen jener mitarbeitenden Familienglieder, die als Selbständigerwerbende gelten (vgl. Erläuterungen FLG, Rz 6 - 12), nicht zu erheben ist (Erläuterungen FLG, Rz 142). 3.3 3.3.1 Die Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs zählt zu den zentralen Elementen des Sozialversicherungsrechts. Ausgangspunkt bildet dabei nach Art. 10 ATSG die Leistung von Arbeit in unselbständiger Stellung und den Bezug von massgebendem Lohn. Damit übernimmt Art. 10 ATSG die seit jeher in Art. 5 Abs. 2