Beitragspflichtig sind somit einzig die landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber. In Bezug auf Personen, denen nicht die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft zukommt (vgl. Erläuterungen der Familienzulagen in der Landwirtschaft [Erläuterungen FLG] gültig ab 1.1.2009, Fassung vom 1.1.2015, Rz 3 - 5), gilt die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft, weshalb der Arbeitgeberbeitrag insbesondere auf den Löhnen jener mitarbeitenden Familienglieder, die als Selbständigerwerbende gelten (vgl. Erläuterungen FLG, Rz 6 - 12), nicht zu erheben ist (Erläuterungen FLG, Rz 142).