FLV regelt andererseits den Anspruch auf Familienzulagen für die unterstellten "selbständigen Landwirte". Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind (Abs. 1). Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 8 FLV). Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen (Art. 18 Abs. 1 FLG). Beitragspflichtig sind somit einzig die landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber.