SR 836.11) den Kreis der "unterstellten Arbeitnehmer" in Art. 1 wie folgt: Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Abs. 1). Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Abs. 2). Art. 3 FLV regelt andererseits den Anspruch auf Familienzulagen für die unterstellten "selbständigen Landwirte".