ausgenommen sind: a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Nach Art. 1a Abs. 4 FLG ist der Bundesrat befugt, nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers zu erlassen. Gestützt darauf umschreibt die Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV; SR 836.11) den Kreis der "unterstellten Arbeitnehmer" in Art. 1 wie folgt: