1a Abs. 2 lit. a und b FLG, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind. 3.2 Art. 1a FLG steht unter der Überschrift "Bezugsberechtigte Personen". Nach dessen Abs. 1 haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. Nach Abs. 2 haben die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind: a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;