Streitig und zu prüfen ist, ob die Entschädigungen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 an die beiden Aktionäre ausgerichtet hat, aufgrund einer Ausnahmebestimmung von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen sind. Vorauszuschicken ist allerdings, dass die beiden Aktionäre laut Handelsregisterauszug schon seit Jahren die einzigen Mitglieder der Verwaltung der Beschwerdeführerin sind und in deren Betrieb arbeiten sowie dass die hier aufgeworfene Streitfrage anscheinend erstmals zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Danach sind von der Beitragspflicht ausgenommen mitarbeitende Familienglieder nach Art. 1a Abs. 2 lit.