Aus der Jahresabrechnung 2015 vom 9. Februar 2016 (bf. Bel. 3) geht hervor, dass die Ausgleichskasse den ALV-Beitrag von 2,2 % auf der gesamten deklarierten Lohnsumme von Fr. 195'977.85 (einschliesslich der Löhne der mitarbeitenden Aktionäre; vgl. Lohnbescheinigung vom 4.1.2016) erhoben hat. 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Entschädigungen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 an die beiden Aktionäre ausgerichtet hat, aufgrund einer Ausnahmebestimmung von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen sind.