SR 832.202], in der bis 31.12.2015 gültig gewesenen Fassung). In allen Bereichen des AVIG ist von diesem AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes auszugehen, und zwar nicht nur für die Bemessung der Beiträge, sondern insbesondere auch für die Bemessung aller Arten von Entschädigungen für Verdienstausfall wie Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung (BGE 112 V 55 E. 2a). Aus der Jahresabrechnung 2015 vom 9. Februar 2016 (bf.