AHVV – beitragspflichtig sind. Entsprechend diesem Grundsatz sind sie als Arbeitnehmende und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auch beitragspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Denn laut Art. 3 AVIG sind die Beiträge an die Versicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung zu entrichten (Abs. 1). Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdiensts der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 %, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte tragen (Abs. 2 und 3).