AVIG N 25). Als "Versicherte" kommen nur Personen aus dem Kreis der Unselbständigerwerbenden in Betracht (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 26). Als Grundsatz gilt somit: ALV-beitragspflichtig ist, wer nach dem AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit AHV-beitragspflichtig ist. 2.2 Es ist unbestritten, dass die betroffenen mitarbeitenden Aktionäre nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG obligatorisch versichert und für ihr Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit – den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. h AHVV – beitragspflichtig sind.