12 Abs. 1 ATSG). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sich die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung – bis auf die wenigen AVIG-eigenen Ausnahmen (vgl. E. 3 nachstehend) – nach AHVG bestimmt und somit grundsätzlich alle Personen erfasst, die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (= Unselbständigerwerbende) bzw. aus einer solchen Tätigkeit einen "massgebenden Lohn" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG beziehen, sowie deren Arbeitgeber, soweit sie der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind (Gerhards, Komm. zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, Art. 2 AVIG N 25).