Sie macht jedoch geltend, dass davon keine Beiträge nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sowie nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) zu erheben seien. 2. 2.1 Das AVIG bezweckt laut Art. 1a Abs. 1 die Gewährung eines angemessenen Erwerbsersatzes (Ersatz des Verdienstausfalls) bei Arbeitslosigkeit und bei bestimmten anderen Formen eines mit entsprechendem Verdienstausfall verbundenen Arbeitsausfalls (Kurzarbeit, schlechtes Wetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1