SR 831.10) zu entrichten sind. Nach letzterer Bestimmung gilt als beitragspflichtiger Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Danach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferienentschädigungen und ähnliche Bezüge. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (Art. 7 lit.