B ist Eigentümer von 70 Aktien, seine Ehefrau Eigentümerin von 30 Aktien. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist unbestritten, dass die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre (B als Geschäftsführer/Betriebsleiter) in AHV-rechtlicher Hinsicht als Unselbständigerwerbende gelten und dass von ihrem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, die paritätischen AHV-Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu entrichten sind.